Under what conditions is it allowed to scan text books and use the scanned images in classes? H. Lauener from the iLUB - the center for ICT-supported innovative teaching of the university of Berne - has asked Barbara Baumann of suissimage four specific questions.
Das schweizerische Urheberrechtsgesetz erlaubt Lehrpersonen in Art. 19 Abs. 1 lit. b URG jegliche Verwendung von geschützten Werken und Leistungen für den Unterricht in der Klasse. Das heisst, dass eine Lehrperson eigentlich alle Werke und Leistungen, von irgendwelchen Quelle und in irgendwelcher technischen Form für die Gestaltung ihres Unterrichtes verwenden darf. Als Schranke gilt dabei, dass das so entstandene Unterrichtsmaterial den Klassenrahmen der jeweiligen Lehrperson nicht verlassen darf.
Zudem gibt es eine einzige Einschränkung in Art. 19 Abs. 3 lit. a URG: Es dürfen im Handel erhältliche Werkexemplare nicht vollständig kopiert werden.
Im Bezug auf die von Ihnen gestellten Fragen, ergibt sich also gleich wie bei der Verwendung anderer Träger (wie bisher CD-R, DVD, Kassetten oder auch Papierform)
Frage 1: Ist es erlaubt, umfangreiche Powerpoint-Präsentationen mit Scans (Bildern) aus Lehrbüchern produzieren
Antwort: Ja, solange die Powerpointpräsentationen nur im Klassenrahmen verwendet werden.
Frage 2: Ist es möglich, die Powerpoint-Präsentationen als Podcasts aufzunehmen?
Antwort: Ja, solange Sie nur an die SchülerInnen des Dozierenden abgegeben werden.
Frage 3: Ist es erlaubt, Diese Aufnahmen auf passwortgeschützen Systemen den ausgewählten Studierenden zur Ansicht zur Verfügung stellen?
Antwort: Ja, wenn nur die Klassenangehörigen Zugang zum passwortgeschützten System haben.
Frage 4: Und zusätzlich die PDFs der Powerpointpräsentationen auch in den passwortgeschützten Systemen zur Verfügung stellen
Antwort: Ja, keine Unterschied zu Frage 3.
Information leaflet "GT 7" (PDF) of suissimage in DE, FR and IT
Lerntechnet, Unibas: Dokumentationen und Links zu rechtlichen Aspekten des Lehrens und Lernens mit Neuen Medien.